Fragen & Antworten

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten rund um einen Anbieterwechsel sowie zu unserem Angebot.

Wärme- und Gaspreisbremse

Die Wärme- und Gaspreisebremse gilt lediglich für Kund*innen die den gedeckelten Preis in ihrem Liefervertrag überschreiten. Der Bundestag hat am 15.12.2022 die Gesetzesentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucher*innen sowie die Wirtschaft entlastet. Für die Strompreisbremse gibt es ein eigenes Gesetz.

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse gilt lediglich für Kund*innen die den gedeckelten Preis in ihrem Liefervertrag überschreiten. Der Bundestag hat am 15.12.2022 die Gesetzesentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucher*innen sowie die Wirtschaft entlastet. Für die Gas- und Wärmepreisbremse gibt es ein eigenes Gesetz.

Dezember Soforthilfe

„Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme“ (EWSG) Das EWSG soll finanziellen Belastungen von Gas- und Fernwärmekunden abfangen. So sollen Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme eine Soforthilfe für den Dezember 2022 erhalten. Das bedeutet vereinfacht, dass Gaslieferanten auf die Abschlagszahlung im Dezember 2022 verzichten. Bei Wärme wird die Soforthilfe an die Kunden im Dezember 2022 ausgezahlt, und der Abschlag Dezember 2022 ganz normal abgebucht.

Mein Stadtwerk

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Kanalnetz

Netzanschluss

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Rund um den Wechsel

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Dichtheitsprüfung

Apropos Dichtheitsprüfung – diese Fragen bekommen wir oft gestellt:

Kläranlage

Starkregen

Elektromobilität

Wallbox

Brennstoffemissionshandelsgesetz

Wärme- und Gaspreisbremse

Die Wärme- und Gaspreisebremse gilt lediglich für Kund*innen die den gedeckelten Preis in ihrem Liefervertrag überschreiten. Der Bundestag hat am 15.12.2022 die Gesetzesentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucher*innen sowie die Wirtschaft entlastet. Für die Strompreisbremse gibt es ein eigenes Gesetz.

Durch den Krieg in der Ukraine kam es zu extremen Preissteigerungen für Haushalte und Unternehmen. Da die weitergehende Entwicklung unsicher ist und private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden sollen, hat der Staat eine Dämpfung der Energiekosten einberufen. Dies geschieht im ersten Schritt durch die Dezember-Soforthilfe und im zweiten Schritt durch die Gas- und Wärmepreisbremse.
Die Entlastung bekommen Kund*innen, die Gas und Wärme beziehen. Sie erfolgt über die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen. Bei der Höhe wird zwischen zwei Gruppen unterschieden. Die erste Gruppe sind die privaten Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen sowie RLM-Kunden (registrierte Leistungsmessung) mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh oder SLP-Kunden (Standartlastprofil)) und die zweite Gruppe sind Großverbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM), die über 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen sowie zugelassene Krankenhäuser.
Gruppe 1: Hier gilt die Gaspreisbreme ab März 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Die monatlichen Abschläge werden um einen festen Entlastungsbetrag reduziert. Dieser Entlastungsbetrag wird für die Monate Januar und Februar ebenfalls im März mitberücksichtigt.
Gruppe 2: Hier gilt die Entlastung direkt ab dem 1. Januar 2023
Gruppe 1: Ab dem 1. März 2023 erhält Gruppe 1 für Gas ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser Bruttoarbeitspreis wird bei 12 ct/kWh liegen. Bei kleineren und mittleren Wärmekunden ist dies sehr ähnlich. Die Deckelung wird ebenfalls bei 80 % liegen, jedoch mit einem Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente müssen jeweils die vertraglichen Preise gezahlt werden.
Gruppe 2: Ab dem 1. Januar 2023 erhält Gruppe 2 ein Kontingent für Gas in Höhe von 70 % Ihres Gasverbrauchs zu einem Energiepreis von 7 ct/kWh zzgl. Umlagen, Netzentgelte, Abgaben und Steuern. Hier wird der Jahresverbrauch aus 2021 zu Grunde gelegt. Größere Wärmekunden erhalten ebenfalls ein Kontingent von 70 % Ihres Wärmeverbrauchs zu einem Netto-Energiepreis von 7,5 ct/kWh zzgl. Umlagen, Netzentgelte, Abgaben und Steuern. Auch hier wird der Jahresverbrauch 2021 zu Grunde gelegt
Gruppe 1: Wenn der neue Arbeitspreis bei 22 ct/kWh und die Gaspreisbremse bei 12 ct/kWh liegt, werden 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches mit 12 ct/kWh berechnet und die übrige Menge mit 22 ct/kWh. Wenn der Verbrauch also unter der Prognose aus September 2022 liegt, wirkt die eingesparte Menge auf den höheren Preis.
Der Entlastungsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und dem gebremsten Preis (22 ct/kWh – 12 ct/kWh = 10 ct/kWh) multipliziert mit 80 % der im Vorjahr verbrauchten Menge.
Dies gilt sowohl für Gas als auch Wärme.
Die Dezember-Soforthilfe war lediglich eine Einmalzahlung, die den Dezember-Abschlag zunächst ersetzt. Diese halt für SLP-Kund*innen oder Kund*innen die einen geringeren Verbrauch als 1,5 Mio. kWh haben oder aber für RLM Kunden, die gewisse Voraussetzungen erfüllen und einen Antrag gestellt haben. Bei der Gas- und Wärme-preisbremse profitieren ebenso alle RLM-Kund*innen sowie zugelassene Krankenhäuser.
Definitiv, da nur ein Teil des Verbrauchs gedeckelt wird. Für die restlichen 20 % müssen Kund*innen eigenständig den hohen Preis aus dem Versorgungsvertrag übernehmen. Jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen Preis in Rechnung gestellt. Dies gilt bis zu dem Punkt, an dem Verbraucher*innen überhaupt nichts mehr für Gas oder Wärme bezahlen müssen. Eine Auszahlung ist ausgeschlossen. Man bekommt also nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Gasverbrauch bezahlt hat. Wir weisen Sie darauf hin, dass sich auch ein Preisvergleich lohnen kann.
Die Entlastung erfolgt über Ihre Stadtwerke Wesel automatisch. Die Kund*innen müssen grundsätzlich nichts unternehmen. Lediglich RLM-Kunden, die der ersten Gruppe zugeordnet werden müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen ihrer Zugehörigkeit zur ersten Gruppe erfüllen, soweit dies nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe geschehen ist. Die Entlastung wird in den Abschlägen ab März berücksichtigt.
Eigentümer*innen müssen die Gas- oder Wärmepreisbremse an die Mieter*innen weitergeben und in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen. Ggf. muss der Vermieter*innen auch die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken.
Der neue Versorger darf erst dann die Entlastung weitergeben, wenn ihm eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorliegt. Dies stellt sicher, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt wird.
Dann schauen Sie auch gerne auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach. Dort werden noch detailliertere Fragen geklärt. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html
Bei Änderungen des Gesetzes werden unsere FAQ zeitnah angepasst.

Wir weisen darauf hin, dass die bereitgestellten Informationen keine anwaltliche Beratung ersetzen können. Die Bereitstellung von Informationen auf dieser Homepage begründet kein Mandatsverhältnis und stellt keine Rechtsberatung dar. Ebenso können die Informationen eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen.
Strompreisbremse

Die Strompreisbremse gilt lediglich für Kund*innen die den gedeckelten Preis in ihrem Liefervertrag überschreiten. Der Bundestag hat am 15.12.2022 die Gesetzesentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucher*innen sowie die Wirtschaft entlastet. Für die Gas- und Wärmepreisbremse gibt es ein eigenes Gesetz.

Durch den Krieg in der Ukraine kam es zu extremen Preissteigerungen für Haushalte und Unternehmen. Da die weitergehende Entwicklung unsicher ist und private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden sollen, hat der Staat eine Dämpfung der Energiekosten einberufen. Dies geschieht durch die Strompreisbremse.
Die Entlastung bekommen alle Stromkund*innen mit sehr hohen Strompreisen. Sie erfolgt über die monatlichen Abschläge. Bei der Höhe wird zwischen zwei Gruppen unterschieden. Die erste Gruppe sind die privaten Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen (Verbrauch weniger als 30.000 kWh) und die zweite Gruppe sind vor allem mittlere und große Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh.
Gruppe 1+2: Hier gilt die Strompreisbreme ab März 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Die monatlichen Abschläge werden um einen festen Entlastungsbetrag reduziert. Dieser Entlastungsbetrag wird für die Monate Januar und Februar ebenfalls im März mitberücksichtigt.
Gruppe 1: Gruppe 1 erhält für Strom ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser Bruttoarbeitspreis wird bei 40 ct/kWh liegen.
Gruppe 2: Gruppe 2 erhält ein Kontingent für Strom in Höhe von 70 % Ihres Stromverbrauchs zu einem Energiepreis von 13 ct/kWh zzgl. Umlagen, Netzentgelte, Abgaben und Steuern. Hier wird der Jahresverbrauch aus 2021 zu Grunde gelegt.
Gruppe 1: Wenn der neue Arbeitspreis bei 50 ct/kWh und die Strompreisbremse bei 40 ct/kWh liegt, werden 80 % des Jahresverbrauchs aus 2021 mit 40 ct/kWh berechnet und die übrige Menge mit 50 ct/kWh. Wenn der Verbrauch also unter dem Jahresverbrauch aus 2021 liegt, wirkt die eingesparte Menge auf den höheren Preis. Der Entlastungsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Strompreis und dem gebremsten Preis (50 ct/kWh – 40 ct/kWh = 10 ct/kWh) multipliziert mit 80 % der im Vorjahr verbrauchten Menge.
Definitiv, da nur ein Teil des Verbrauchs gedeckelt wird. Für die restlichen 20 % müssen Kund*innen eigenständig den hohen Preis aus dem Versorgungsvertrag übernehmen.
Jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen Preis in Rechnung gestellt. Dies gilt bis zu dem Punkt, an dem Verbraucher*innen überhaupt nichts mehr für Strom bezahlen müssen. Eine Auszahlung ist ausgeschlossen.
Man bekommt also nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat. Wir weisen Sie darauf hin, dass sich auch ein Preisvergleich lohnen kann.
Die Entlastung erfolgt über Ihre Stadtwerke Wesel automatisch. Die Kund*innen müssen nichts unternehmen. Ab März werden automatisch niedrigere Abschläge fällig.
Der neue Versorger darf erst dann die Entlastung weitergeben, wenn ihm eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorliegt. Dies stellt sicher, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt wird.
Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einer über ein Standardlastprofil bilanzierte Lieferstelle angeschlossen, gilt folgendes: Alle bestehenden Lieferstellen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Dies trifft bei fast allen Lieferstellen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren.
Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.
Sowohl bei zeitvariablen Tarifen als auch bei real-time-pricing Tarifen wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen. Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen genommen sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen.
Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 18/24, egal wie viel in diesem Zeitfenster verbraucht wurde.
Dann schauen Sie auch gerne auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach. Dort werden noch detailliertere Fragen geklärt. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html
Bei Änderungen des Gesetzes werden unsere FAQ zeitnah angepasst.

Wir weisen darauf hin, dass die bereitgestellten Informationen keine anwaltliche Beratung ersetzen können. Die Bereitstellung von Informationen auf dieser Homepage begründet kein Mandatsverhältnis und stellt keine Rechtsberatung dar. Ebenso können die Informationen eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen.
Dezember Soforthilfe

„Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme“ (EWSG) Das EWSG soll finanziellen Belastungen von Gas- und Fernwärmekunden abfangen. So sollen Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme eine Soforthilfe für den Dezember 2022 erhalten. Das bedeutet vereinfacht, dass Gaslieferanten auf die Abschlagszahlung im Dezember 2022 verzichten. Bei Wärme wird die Soforthilfe an die Kunden im Dezember 2022 ausgezahlt, und der Abschlag Dezember 2022 ganz normal abgebucht.

Das gilt uneingeschränkt für alle Kunden, die einmal im Jahr eine Rechnung bekommen. (SLP-Kunden) Das gilt eingeschränkt für Kunden, bei deren Belieferung eine registrierende Lastgangmessung zur Anwendung kommt (RLM-Kunden). Hier sind anspruchsberechtigt RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 Kilowattstunden. Auch hierbei kommt es nicht auf den Jahresverbrauch des RLM-Kunden insgesamt, sondern auf den Jahresverbrauch je Entnahmestelle an. Alle RLM-Kunden sind von uns gesondert angeschrieben worden.
Zuständig ist der Erdgaslieferant, der den Kunden am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert. Wechselt der Kunde den Lieferanten im Laufe des Dezembers, ist nur der Erdgaslieferant verpflichtet, der den Kunden am 1. Dezember 2022 beliefert hat.
In den allermeisten Fällen müssen Sie gar nichts tun. Ausschlaggebend ist hier die Zahlungsvariante, die Sie mit uns vereinbart haben.
  • Einzugsermächtigung: Sie müssen nichts tun. Ihr Abschlag wird im Dezember nicht eingezogen
  • Dauerauftrag/Eigene Überweisung: Wer weiter zahlt, profitiert natürlich ebenfalls von der Soforthilfe, da wir den Betrag im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gutschreiben. Die Soforthilfe geht nicht verloren. Alternativ: Kunden können Ihren Dauerauftrag für den Monat Dezember bei ihrer Bank aussetzen
Da die Stadtwerke Wesel zum 31.12.2022 alle Kunden im Gasbereich abrechnen, bekommen unsere Kunden direkt den endgültigen Entlastungsbetrag gutgeschrieben, der in der Regel vom nicht eingeforderten Abschlag (vorläufigen Leistung) abweicht.
  • ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs - Werte, die der Lieferant im September 2022 für jeden SLP Kunden prognostiziert hat.
  • ersatzweise Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 24 GasNZV, die zum 30. September 2022 gültig ist.
  • bei SLP Kunden ist selbst dann auf den prognostizierten Jahresverbrauch abzustellen, wenn gemessene Werte vorliegen multipliziert mit dem (Brutto-)Arbeitspreis, der zum Stichtag 1. Dezember 2022 für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist .
  • zuzüglich allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.
  • ein Zwölftel der gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022.
  • multipliziert mit dem (Brutto-)Arbeitspreis, der zum Stichtag 1. Dezember 2022 für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist.
  • zuzüglich allen anderen Preiselemente, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.
  • für Entnahmestelle, bei der nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde: ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs.
  • Bei den Stadtwerken Wesel wird der Entlastungsanspruch für SLP-Kunden spätestens mit der nächsten Verbrauchsabrechnung gutgeschrieben.
  • Bei RLM-Kunden hat die Kompensation spätestens mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasst, zu erfolgen und ist separat auszuweisen. In der Regel erfolgt die Verrechnung für die betroffenen RLM-Kunden somit im Dezember 2022 oder Januar 2023.
  • Die Höhe des Entlastungsanspruchs ist den jeweiligen Rechnungen zu entnehmen.
  • Alle Kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500.000 Kilowattstunden je Entnahmestelle (Verbrauch der Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder für Mieter).
  • Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden, die..
    • Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen,
    • die als zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
    • die staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein sind,
    • die Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungserbringer oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
  • Nicht berechtigt sind zugelassene Krankenhäuser.
Bei den Stadtwerke Wesel ist der Kunde zur Zahlung eines Abschlags verpflichtet, der nach einem anderen Verfahren ermittelt wird, als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb eines Jahres. Somit ermitteln sich die Ansprüche wie folgt:
  • Bildung eines entsprechenden monatlichen Durchschnitts
  • Ermittlung aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate, zuzüglich eines Aufschlages von 20%.
Die Entlastung der Kunden für den Monat Dezember hat bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen.
  • Die Stadtwerke Wesel zahlen im Dezember 2022 die komplette finanzielle Kompensation von 120% aus, soweit eine Bankverbindung vorhanden ist, damit die Entlastung kurzfristig möglichst alle Wärmekunden erreicht.
  • Im Anschluss ziehen die Stadtwerke Wesel den Dezemberabschlag 2022 ganz normal ein.
  • Wenn keine Bank zur Auszahlung hinterlegt ist, wird die finanzielle Kompensation mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet.
Mein Stadtwerk

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Nichts. Wir passen Ihre Abschläge jedes Jahr an Ihren tatsächlichen Verbrauch an. Wir wollen ja nicht, dass Sie mehr bezahlen, als Sie verbrauchen. Gerne korrigieren wir die Abschläge auch vor Jahresende – sprechen Sie uns einfach an!
Eine Übersicht unserer aktuellen Tarife finden Sie hier: Strom, Erdgas, Wasser oder Wärme.
Ganz bequem digital auf unserer Website – oder per Post. Dazu schicken wir Ihnen eine Ablesekarte auf dem Postweg. Wir kümmern uns dann um den Rest und übermitteln Ihren Zählerstand an das jeweilige Energieversorgungsunternehmen.
Kanalnetz

Ganz einfach gesagt: Alles, was gefährlich ist, sich absetzt oder zu Verstopfungen führen könnte. Denn all das bedeutet für uns viel mehr Arbeit und ist mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden. Zum Beispiel bei Stoffen wie Benzin, die gefährliche Dämpfe oder Gase bilden. Oder auch:
    • Katzenstreu (saugt Flüssigkeit auf und lagert sich ab)
    • Essensreste (bilden Fettschichten und sorgen für Verengungen)
    • Feuchttücher (bauen sich nicht schnell genug im Kanal ab, obwohl Hersteller dies oft versprechen. Sie sorgen gerade an den Pumpwerken für kostenintensive Verstopfungen)
    • Weitere Hygieneartikel wie Ohrenstäbchen, Präservative etc. (diese sorgen ebenfalls für Verstopfungen)
Ganz wichtig: Medikamente sollten Sie niemals über das Waschbecken oder die Toilette entsorgen. Die Kläranlage kann sie bei der Reinigung nicht abbauen. Was leider bedeutet, dass die Medikamente dann in Flüssen oder Seen landen und Tieren und Pflanzen schaden. Medikamente gehören in den Restmüll oder alternativ in die Container der Schadstoffsammelstellen. Ist das Haltbarkeitsdatum abgelaufen? Dann können Sie das Medikament auch ganz einfach in einer Apotheke abgeben. Möglichkeiten gibt es viele, das Abwasser ist aber keine! Möchten Sie sich tiefergehender über das Thema informieren? Hier finden Sie die „Spielregeln“ für die Abwasserentsorgung bzw. die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wesel.
Trennsysteme leiten das Regenwasser oft in naheliegende, teils auch kleine Gewässer. Manchmal stehen dafür Speichermöglichkeiten bereit. Jede Einleitung überprüfen und berechnen unsere Fachleute zusammen mit dem Kreis Wesel.
Ein Mischsystem bedeutet: Hier werden alle Abwässer – egal ob Schmutz- oder Regenwasser – in einer gemeinsamen Leitung abgeführt und zentral in den Kläranlagen gereinigt. Im Trennsystem wiederum wird das Regenwasser – wie der Name schon sagt –getrennt von dem übrigen Schmutzwasser gesammelt. In Neubaugebieten sind oft modifizierte Trennsysteme üblich. Der Unterschied zum herkömmlichen Trennsystem: Das Regenwasser wird nicht in einen öffentlichen Kanal geleitet, sondern versickert auf dem eigenen Grundstück. Achtung: Der Schmutzwasserkanal ist hiervon unberührt.
Netzanschluss

Alles rund um das Thema Netzanschluss.

In beiden Fällen müssen Sie sich mit einem Antrag an die Stadt Wesel wenden. Wenn die Abwasserentsorgung davon betroffen sein sollte, helfen wir Ihnen weiter. Ist Ihr Grundstück größer als 800 Quadratmeter? Dann müssen Sie einen Überflutungsnachweis vorzeigen. Den können Sie inklusive einer Checkliste hier im Downloadbereich herunterladen.
Wir kümmern uns um die Grundstücksanschlussleitung bis zu Ihrer Grundstücksgrenze (öffentlicher Bereich). Für den Anschluss auf Ihrem eigenen Grundstück ist der Grundstückseigentümer verantwortlich.
Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo Abwasser entsteht. Dazu gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes sowie die Einsteigeschächte und die Inspektionsöffnungen. Haben Sie ein Druckentwässerungsnetz? Dann gehört die Druckstation inklusive Druckpumpe auf Ihrem privaten Grundstück zu Ihrer Hausanschlussleitung.
Dazu reicht ein formloser Antrag bei der Stadt Wesel. Geben Sie dazu einfach Folgendes an:
    Ihre Kontaktdaten
    Art und Umfang Ihrer geplanten Baumaßnahme
    Lage (Flur, Flurstücksnummer und ggf. Hausnummer)
Damit es möglichst schnell geht, geben Sie am besten auch direkt an, wo die Leitung auf Ihrem Grundstück angeschlossen werden soll. Nutzen Sie das Grundstück gewerblich? Dann gibt Ihnen die Stadtverwaltung gern weitere Hinweise.
Wenn Sie ein Privatgrundstück haben, ist ein Revisionsschacht pro Entwässerungssystem Pflicht. Er sorgt dafür, dass Sie die Hausanschlussleitung problemlos warten und pflegen können. Er liegt im besten Fall gut erreichbar direkt hinter der Grundstücksgrenze. Wichtig: Der Hauptkanal sollte maximal 15 Meter vom Revisionsschacht entfernt sein. Bei Reihenhäusern in der Stadt oder bei Platzmangel, beispielsweise wenn der Abstand von der Gebäudekante zur Straße zu gering ist, können Sie auf einen Revisionsschacht verzichten.
Rund um den Wechsel

Noch nie den Anbieter gewechselt? Hier erfahren Sie wie es geht.

Wir beliefern Privat- und Gewerbekunden mit Strom, Erdgas, Wasser und Wärme. Unser Strom wird zu 100% aus erneuerbaren Energien gewonnen und ist somit vollständig CO2-frei.
Der Strom- oder Erdgaszähler ist in der Regel in Ihrer Wohnung, im Keller oder im Eingangs- bzw. Flurbereich. Sollten Sie den Zähler nicht finden, kann Ihnen die Hausverwaltung oder der Hausmeister weiterhelfen. Ihre Zählernummer finden Sie auf Ihrer letzten Strom- oder Erdgasrechnung und natürlich auch auf dem jeweiligen Zähler.
Der Wechsel zu uns ist natürlich kostenfrei! In wenigen Schritten können Sie online zu uns wechseln.
Die Versorgung beginnt sechs bis zehn Wochen nach Abschluss des Vertrages. Allerdings hängt dies konkret, von den Kündigungsfristen Ihres aktuellen Versorgers ab.
Der Wechsel zu den Stadtwerken Wesel funktioniert einfach über diese Internetseite oder über unsere Kundenhotline 0281 / 96 60 - 0 (zum Ortstarif). Wenn Sie unseren günstigen Strom direkt online bestellen möchten, klicken Sie bitte hier. Für Erdgas klicken Sie bitte hier.
Natürlich! Sie haben das Recht auf den Energieversorger Ihrer Wahl. Jeder Verbraucher, der einen eigenen Strom- oder Gaszähler für seine Wohnung oder sein Haus hat und in einem direkten Vertragsverhältnis mit einem Energieversorger steht, kann seinen Anbieter wechseln. Mit den Stadtwerken Wesel wählen Sie einen zuverlässigen Partner für Ihre Energie.
Dichtheitsprüfung

Apropos Dichtheitsprüfung – diese Fragen bekommen wir oft gestellt:

Die Leitung sollten Sie während der Prüfung nicht benutzen. Das bedeutet leider auch: Ihr häuslicher Tagesablauf ist zumindest in puncto Wasserverbrauch kurzzeitig eingeschränkt. Damit wir die Leitung prüfen können, brauchen wir zudem einen Zugang dazu. Sind Sie unsicher, ob der Platz bei Ihnen dafür ausreicht? Wir schauen uns die Situation gern vor Ort an und geben Ihnen Tipps.
Das hängt unter anderem davon ab, wie lang und verzweigt Ihr Leitungssystem ist und ob es ausreichende Zugangsmöglichkeiten gibt. Wir machen Ihnen gern ein unverbindliches Angebot. Dazu schauen wir uns das Ganze vor Ort an; der erste Termin dafür ist für Sie kostenfrei.
In der Regel müssen Sie Ihre Leitungen nur für Neubauten auf ihre Dichtheit prüfen; für Bestandsanlagen reicht meistens eine Inspektion mittels Kamera. Gemeint sind Leitungen für Schmutzwasser sowie Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind Abwasserleitungen, die wirklich nur Niederschlagswasser (wie zum Beispiel Regenwasser) ableiten.
Kläranlage

Sicher! Jeder, der interessiert ist, kann unsere Kläranlagen besichtigen, auch Schulklassen. Die Gruppengröße sollte am besten bei maximal 25 Personen liegen. Um Unfälle zu vermeiden, wäre es gut, wenn die Personen mindestens 16 Jahre alt sind – oder aber eine Aufsichtsperson ist mit dabei. Wir bieten Führungen zwischen 7 und 16 Uhr an.
Wenn wir auf die Kläranlagen verzichten würden, würde das verschmutzte Abwasser unsere Umwelt und letztlich auch uns selbst gefährden. Damit das nicht passiert, gibt es klare gesetzliche Vorgaben von der EU- bis zur Kommunalebene, um das Abwasser hygienisch und sicher zu entsorgen und unser Klima zu schützen.
Der Abwasserkanal transportiert das Abwasser durch das Stadtgebiet bis zur Kläranlage. Hier gibt es viele Einzelschritte – ein Grobabriss: Ein „Gitterrost“ hält größere Störstoffe zurück. Im nächsten Schritt werden auch feinere Stoffe wie Sand und Fett aufgefangen. In der Vorklärung können wir schwere, organische Stoffe abfangen. Andere Stoffe baut die biologische Abwasserreinigung durch Mikroorganismen wie beispielsweise Pilze und Bakterien zu anorganischen Produkten um – so verhindern wir unter anderem das unkontrollierten Algenwachstum in den Gewässern. Anschließend geht es weiter in die Nachklärung, bevor das gereinigte Abwasser über das Hochwasserpumpwerk in den Rhein fließt. Bei dem ganzen Prozess gewinnen wir Strom, den wir für die Pumpen und Aggregate der Kläranlage nutzen und so den wesentlichen Strombedarf der Kläranlage decken können. Wenn Sie neugierig sind, sehen Sie sich hier gern das Anlagenschema unserer Kläranlage an.
Zum einen, dass keine Störstoffe im Abwasser landen – dazu gehören auch Medikamente! Zum anderen, dass die Leitungen richtig an unser Netz angeschlossen sind. Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Ihr Eigenheim beispielsweise umbauen. Wir helfen Ihnen gern!
Abbaubare organische Stoffe sind Kohlenstoff-, Stickstoff- und Phosphorverbindungen. Was sehr chemisch klingt, bedeutet eigentlich: Im Gewässer sorgen diese Stoffe dafür, dass Algen und Pflanzen unkontrolliert wachsen. In der Kläranlage entfernen wir sie deshalb.
Störstoffe sind vor allem feste Stoffe wie beispielsweise Feuchttücher oder weitere Hygieneartikel wie Ohrenstäbchen, Präservative und Binden. Sie können unsere Anlagen verstopfen und sollten gar nicht erst im Abwasser landen – darauf können wir alle achten.
Starkregen

Die Stadt Wesel ist dafür verantwortlich, Abwasser (und auch Regenwasser) zu entsorgen. Die Starkregenfälle werden nach Indizes unterschieden. Die Stadt ist für Indizes von eins bis fünf verantwortlich, wobei die eins für seltenen und die fünf für intensiven Starkregen steht. Ein Schutz bis zum Maximum (Index 12) ist vonseiten der Stadt nicht möglich. Deshalb sollten Sie unbedingt auch selbst Ihr Haus schützen. Die Stadtverwaltung denkt auch in allen anderen Bereichen die Starkregengefahr mit:
    • Bei städtischen Baumaßnahmen
    • Bei Bauanträgen (Überflutungsnachweise etc.)
    • Durch Notwasserwege und Rückhaltebecken
    • Bei der Quartierentwicklung bei Erschließungsgebieten
    • Bei der Entsieglung von befestigten Flächen
Damit Sie Gefahren selbst abschätzen können, haben wir zusammen mit der Stadt die Entwicklung einer Starkregengefahrenkarte beauftragt. Sobald das Ergebnis da ist, finden Sie es natürlich hier .
Dachrinnen, Ablaufkästen und die öffentliche Kanalisation können die Wassermenge beim Starkregen oft nicht aufnehmen. Deshalb kann es sein, dass das Regenwasser plötzlich in Ihren eigenen vier Wänden landet. Mit dem „Objektschutz“ könnten Sie diesen Fall verhindern – Informationen dazu gibt’s im Download-Bereich. Bevor Sie den Objektschutz planen, sollten Sie aber überlegen, wie und wo Wasser beispielsweise in Ihr Haus eindringen könnte. Diese Abbildung zeigt mögliche Schwachstellen: Grafik Starkregenindex (zusammengestellt von Emschergenossenschaft/Lippeverband aus: Schmitt, Theo G., et al. (2018): Einheitliches Konzept zur Bewertung von Starkregenereignissen mittels Starkregenindex. In: Korrespondenz Abwasser (KA 65/2), S. 113-120)
Um es kurz zu machen: Ja! Bei Starkregen ist grundsätzlich jeder von uns gefährdet. Ein Starkregen kann im ganzen Stadtgebiet ohne große Vorankündigung auftreten und zu Überflutungen führen. Aber es hängt auch davon ab, wo Sie genau wohnen. So sind Senken beispielsweise deutlich gefährdeter als Gebäude oberhalb der Senke.
Bei einem Starkregen tritt eine große Niederschlagsmenge in einer kurzen Zeit in einem kleinen Einzugsgebiet auf. Es gibt jedoch keinen genauen Richtwert dafür, wann ein starker Regenschauer auch wirklich als Starkregen gilt. Um eine Vereinfachung in der Risikokommunikation mit der Bevölkerung zu erzielen, wurde ein Starkregenindex eingeführt. Dieser ist wie z. B. die Windskala ein dimensionsloser Index, der in 12 Klassen eingeteilt ist. Je größer der Index, desto größer ist die Überflutungsgefahr. Die folgende Abbildung zeigt zum einen die Zuordnung von Niederschlägen unterschiedlicher Wiederkehrzeiten zum Starkregenindex und zum anderen den Beitrag zum Überflutungsschutz verschiedener Entwässerungselemente. Außerdem sind anhand schematischer Zeichnungen die Auswirkungen unterschiedlicher Starkregenereignisse dargestellt. StarkregenStarkregenindex (zusammengestellt von Emschergenossenschaft/Lippeverband aus: Schmitt, Theo G., et al. (2018): Einheitliches Konzept zur Bewertung von Starkregenereignissen mittels Starkregenindex. In: Korrespondenz Abwasser (KA 65/2), S. 113-120)
Elektromobilität

      • Reine Elektroautos (BEV): ausschließlich Elektromotor
      • Range Extender (REEV): Elektromotor ergänzt um einen kleinen Verbrennungsmotor, der nur Strom für die Batterie erzeugt
      • Plug-In-Hybridfahrzeug (PHEV): Elektromotor und Verbrennungsmotor
      • Voll-Hybridfahrzeuge (HEV): großer Verbrennungsmotor ergänzt um Elektromotor
Es ist richtig, dass die Herstellung von Batterien noch sehr energieintensiv ist. Nur das Fahren mit einem Auto erzeugt keine CO2-Emissionen, die Herstellung des Fahrzeugs hingegen schon. Um den Energieeinsatz von E-Autos gegenüber Verbrennern zu beurteilen, muss eine Umweltbilanz (Zusammenfassung aller Umweltauswirkungen bezogen auf das E-Auto) in Betracht gezogen werden. Dabei fließt der gesamte Lebensweg des Fahrzeuges ein: Die Herstellung aller Bauteile, der Betrieb und die dafür benötigte Energie, der Wartungsaufwand und schließlich die Entsorgung. In all diesen Lebensphasen wird auch berücksichtigt, welche Umweltwirkungen die Rohstoffe und Energieträger bei ihrer Gewinnung und Verarbeitung verursachen. Im Schnitt verursacht das E-Auto über den gesamten Lebenszyklus rund ein Drittel weniger CO2 als ein Benziner, weil es emissionsfrei fährt. Noch deutlicher fällt die CO2-Einsparung aus, wenn man ausschließlich Ökostrom tankt, z.B. zuhause mit den günstigen Tarifen von den Stadtwerken Wesel.
Wo finde ich die nächste öffentliche Ladesäule? Oft sind die Lade-Standorte auch in den Navigationssystemen der Elektroautos integriert. Dazu der Tipp: Schauen Sie sicherheitshalber in der App Ihres Ladekartenbetreibers nach, wo Sie mit Ihrer Ladekarte Strom "tanken" können. Wie viele Ladepunkte gibt es? Die Zahl der öffentlichen Ladepunkte für Elektroautos ist deutlich gestiegen. Nach Zahlen des Energieverbandes BDEW gab es Anfang Dezember 2019 23.840 öffentlich zugängliche Ladepunkte. Im Vergleich zum Dezember 2018 ist dies ein Zuwachs von fast 50%. (Eine Ladesäule beinhaltet mehrere Ladepunkte) Wie schalte ich eine Ladesäule frei, um mein Fahrzeug zu laden? Für die meisten Ladesäulen im öffentlichen Bereich benötigen Sie eine Ladekarte des Betreibers oder eines Elektromobilitäts-Anbieters. Letzteres bezeichnet ein Unternehmen, das mit dem Betreiber der Ladesäule kooperiert. Informieren Sie sich hier über die Ladekarte der Stadtwerke Wesel. Was ist Roaming und wie funktioniert es? Anfangs haben die Ladesäulenbetreiber nur ihre eigenen Karten zugelassen. Inzwischen gibt es sogenannte Roaming-Angebote, die es ermöglichen, mit einer Ladekarte an Säulen verschiedener Betreiber Strom zu tanken und abzurechnen. Wie bezahle ich an Ladestationen? Die Bezahlung erfolgt bis dato meistens über die Ladekarte. Mit ihr erkennt die Säule den Kartenanbieter und übermittelt die Kosten der Ladung dann dem Ladekartenanbieter, der mit Ihnen abrechnet. Die Ladesäulenverordnung und die Förderrichtlinie zur Errichtung von Ladeinfrastruktur fordern aber für neu aufgestellte Ladesäulen eine Direktbezahlmöglichkeit mittels Bargeld, EC-, Kreditkarte oder App, so dass sich das Problem der vielen verschiedenen Ladekarten mit der Zeit erledigen wird.
Die Reichweite hängt von Ihrem Fahrzeug und seiner Batteriekapazität ab. Während Voll-Hybride ca. 50 km rein elektrisch schaffen, haben die aktuellen E-Auto Modelle eine Reichweite von 150 bis 500 km. Sowohl der Fahrstil als auch die Witterung beeinflussen allerdings die tatsächliche Reichweite. Kälte, ein sportlicher Fahrstil und der Einsatz der Klimaanlage bei heißem Wetter verringern diese. Aber gut zu wissen: Im Durchschnitt pendeln die Deutschen zwischen 40-50 km am Tag und das ist – egal bei welchem Wetter – mit einer Tankladung zu schaffen!
Typ 2-Stecker Der dreiphasige Stecker ist im europäischen Raum am weitesten verbreitet und wurde als Standard festgelegt. Im privaten Raum sind Ladeleistungen bis 22 kW (400 V, 32 A) gängig, während an öffentlichen Ladesäulen Ladeleistungen bis zu 43 kW (400 V, 63 A) möglich sind. Die meisten öffentlichen Ladestationen sind mit einer Typ 2-Steckdose ausgestattet. Daran kann jedes Mode 3-Ladekabel angeschlossen werden, also können sowohl Elektroautos mit Typ 1 als auch Typ 2-Stecker geladen werden. Auf der Seite der Ladestation haben alle Mode 3-Kabel den sogenannten Mennekes-Stecker (Typ 2). Zusätzliche Steckertypen:
    - Combo-Stecker (Combined Charging System CCS)
    - Typ 1-Stecker
    - CHAdeMO-Stecker
    - Tesla Supercharger
Beim Kauf sollte nicht allein der Kaufpreis entscheidend sein, denn bei Betriebskosten, Versicherung, und vor allem bei den Antriebskosten ist das E-Auto auf lange Sicht günstiger. Zudem gibt es staatliche Zuschüsse zum Beispiel den Umweltbonus für Kauf, eine Kfz-Steuerbefreiung, sowie Förderungen für private und öffentliche Ladestationen. Preiswertere Modelle wären u.a. Renault Zoe, Nissan Leaf, Skoda Citigo und der neue VW ID.3.
      • Reine Elektroautos fahren emissionsfrei und erzeugen keine Abgase
      • Nutzer eines Elektro-Dienstwagens versteuern nur noch 0,5% statt 1,0% des Bruttolistenpreises
      • Geringere Verbrauchs-, Betriebs,- und Wartungskosten im Gegensatz zu Verbrennungsmotoren
      • deutliche Einsparung der Entgelte für Netznutzung durch Einbau eines separaten Zählers für die entsprechende Ladestation
      • geräuscharmes und effizientes Fahren
      • bei reinen Elektroautos entfällt die Kfz-Steuer und bei vielen Versicherungen gibt es Vergünstigungen
      • Nutzung von Bremsenergie mittels Rekuperation (die Bremsenergie wird zum Aufladen des Akkus genutzt).
Wallbox

Elektrofahrzeuge können zwar theoretisch an jeder Haushaltssteckdose aufgeladen werden, dies ist aber als eine Not-Lademöglichkeit zu betrachten, von der eher abgesehen werden sollte (während des Ladens wird die max. Leistung der Haushaltssteckdose über mehrere Stunden ausgereizt und erhöht die Gefahr eines Kabelbrandes durch Überhitzung). Sicherer und schneller geht es aber mit einer privaten Wallbox oder Ladesäule. Vor der Installation einer solchen Ladestation, sollten die Gegebenheiten vor Ort von einer Elektrofachkraft geprüft werden. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit Bemessungsleistungen > 3,6 kW müssen beim Netzbetreiber angemeldet werden. Ab 12 kW Summenbemessungsleistung je Kundenanlage ist die vorherige Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich. Zudem müssen Ladeeinrichtungen >12kW eine Möglichkeit zur Steuerung/Regelung (z. B. in 10 %-Schritten), eine intelligente zeitliche Steuerung oder Regeleinrichtungen zur Netzintegration über eine Unterbrechungsmöglichkeit durch den Netzbetreiber aufweisen. Ist eine Ladestation installiert, geht das Aufladen kinderleicht: einfach Stecker rein und auftanken.
Brennstoffemissionshandelsgesetz

Der zusätzliche Betrag, den wir über angepasste Preise einnehmen, bleibt nicht bei uns, sondern wir geben ihn unmittelbar weiter: Die Bundesregierung will die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung in Klimaschutzmaßnahmen – etwa für einen klimafreundlichen Verkehr und energieeffiziente Gebäude – reinvestieren oder an die Bürger in Form von Entlastungen an anderer Stelle sowie Fördermaßnahmen zurückgeben.
Anders als im Wärmemarkt und im Verkehr wurden bei der Stromerzeugung frühzeitig Maßnahmen ergriffen, um die CO2-Emissionen zu reduzieren. Bereits 1990 legte die damalige Bundesregierung mit dem sogenannten Stromeinspeisungsgesetz (StromEinspG) erstmals einen gesetzlichen Rahmen für den Ausbau der regenerativen Energien vor. Das Stromeinspeisungsgesetz ist der Vorläufer des heutigen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Das EEG ist zentraler Baustein der deutschen Energiewende geworden. Der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch ist seit der Einführung stark gestiegen, was als wesentlicher Erfolg zu verbuchen ist. Des Weiteren nehmen viele Anlagen zur Stromerzeugung am europäischen Emissionshandel teil, was zu einer zusätzlichen Reduzierung der Emissionen geführt hat. Auch der Ausstieg aus der Kohleverstromung bis ins Jahr 2038 wird die CO2-Emissionen in den nächsten Jahren deutlich senken. Im Jahr 2019 wird der CO2-Emissionsfaktor für den Strommix in Deutschland auf 401 Gramm pro Kilowattstunde geschätzt. Im Jahr 1990 waren es noch 764 Gramm pro Kilowattstunde. Die CO2-Emissionen nehmen demnach seit dem Jahr 1990 kontinuierlich ab.
Ja, alle Erdgaslieferanten sind dazu verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, den das Erdgas durch das Inverkehrbringen verursacht, Verschmutzungsrechte in Form von Zertifikaten zu erwerben. Alle Erdgaskunden sind daher vom CO2-Preis betroffen, unabhängig davon, bei welchem Anbieter sie sind und welchen Tarif sie haben. Dies gilt auch für klimaneutrales Erdgas. Lediglich bei einem Erdgasprodukt mit 100 % Bioerdgas fallen keine zusätzlichen Kosten an.
Ja, für alle unsere Erdgastarife müssen Sie ab dem Jahr 2021 einen Preis für die bei der Verbrennung in Ihrer Heizung entstehenden CO2-Emissionen zahlen. Je Kilowattstunde (kWh) Erdgas entstehen etwa 180g CO2. Umgerechnet auf einen Preis von 25 € je Tonne CO2 ergeben sich somit Kosten in Höhe von 0,455 Cent/kWh. Bei einem Verbrauch von 20.000 kWh im Jahr 2021 ergeben sich dadurch Mehrkosten in Höhe von 91 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Dieser Betrag wird in den nächsten Jahren weiter steigen. Die genaue Berechnung der Beträge sowie die Berücksichtigung von Bioerdgas bei den CO2-Emissionen finden sie in der vorherigen Frage. Sie können diesen Betrag, der aufgrund Ihres CO2-Ausstoßes entsteht, senken. Denn dieser ist abhängig von Ihrem Verbrauch: Je weniger Erdgas Sie verbrauchen, desto weniger Kosten entstehen. Ganz einfach geht das zum Beispiel mit richtigem Lüften und Heizen oder einer Heizungsmodernisierung.
Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) startet 2021 mit einem Festpreissystem, das heißt, der Preis pro Tonne CO2 ist fix und vorab festgelegt. Als Erdgaslieferant benötigen wir für jede Tonne CO2, das durch uns verkauftes Erdgas verursacht wird, ein Zertifikat als Verschmutzungsrecht. Dabei steigt der Preis pro Tonne CO2 Jahr für Jahr. Als Energielieferant kaufen wir die Zertifikate zu folgenden Preisen ein:
    • 2021: 25 € pro Tonne CO2 Das entspricht netto etwa. 6 Cent pro Liter Superbenzin, etwa 7 Cent pro Liter Diesel, etwa 7 Cent pro Liter Heizöl und 0,455 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. Hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 %.
    • 2022: 30 € pro Tonne CO2
    • 2023: 35 € pro Tonne CO2
    • 2024: 45 € pro Tonne CO2
    • 2024: 55 € pro Tonne CO2
Der nationale (nEHS) und europäische Emissionshandel (EU-ETS) sowie der freiwillige Emissionshandel haben unterschiedliche Ansatzpunkte, wie die Reduzierung der Treibhausgasemissionen umgesetzt wird:
    • Der EU-ETS verpflichtet zur Abgabe von Emissionsberechtigungen, wo Emissionen in einer Anlage entstehen, also etwa in einem Kraftwerk. Bei den vom EU-ETS umfassten Industrieund Energieanlagen handelt es sich um eine kleinere Anzahl von Akteuren mit sehr hohen direkten Anlagenemissionen. Wir als Stadtwerke Wesel haben beispielsweise ein Heizkraftwerk, für das wir Zertifikate einkaufen müssen.
    • Der nEHS setzt hingegen viel früher an: Schon für das Inverkehrbringen der Brennstoffe müssen Verschmutzungsrechte eingekauft werden, noch bevor die Brennstoffe bei der Anlage angelangt sind. Diese Emissionen, die durch das spätere Verbrennen der Brennstoffe entstehen, werden dabei dem Inverkehrbringer zugerechnet. Also beispielsweise zahlen wir als Erdgaslieferant für die Emissionen, die bei Ihnen durch das Verbrennen von Erdgas in Ihrer Heizung entstehen.
    • Der freiwilligen Emissionshandel schafft die Möglichkeit, entstandene Emissionen durch eine freiwillige Kompensation auszugleichen. Wenn Sie beispielsweise eine Heizung mit Erdgas betreiben, entstehen weiterhin CO2-Emissionen, auch wenn Sie sparsam mit der Energie umgehen. Diese Emissionen können Sie z.B. über unser klimaneutrales Erdgasprodukt freiwillig kompensieren. Hierbei finanzieren Sie mit Ihrem Erdgasprodukt bestimmte Aktivitäten, die dazu führen, dass an anderer Stelle der Treibhausgasausstoß reduziert wird. Dies kann z.B. die Mit-Finanzierung des Aufbaus einer Windkraftanlage in einem Entwicklungsland sein. Oder der Verursacher kann sogenannte CO2-Senken schaffen – beispielsweise durch die Aufforstung eines Waldes, weil Bäume während des Wachstums CO2 absorbieren und dann meist über Jahrzehnte binden.
Unternehmen oder Personen, die mit Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas oder Erdgas heizen oder Auto fahren, müssen nicht selbst am nEHS teilnehmen. Das müssen nur die sogenannten Inverkehrbringer der Brennstoffe, also etwa Gaslieferanten oder Unternehmen der Mineralölwirtschaft, die nach dem Energiesteuergesetz verpflichtet sind, Energiesteuer zu zahlen. Demnach müssen wir als Stadtwerke Wesel ab 2021 für die an Sie verkaufte Menge Erdgas einen CO2-Preis bezahlen. Wir sind verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, den unser Erdgasprodukt bei Ihnen verursacht, Verschmutzungsrechte in Form von Zertifikaten zu erwerben. Das geschieht über den neuen nationalen Emissionshandel. Die Kosten für diese Zertifikate berücksichtigen wir künftig in der Preisgestaltung etwa bei unseren Erdgasprodukten. Die Intention des Gesetzgebers ist es, mit der Bepreisung von Brennstoffemissionen emissionsmindernde Verhaltensänderungen zu bewirken. Die höheren Kosten sollen für den gewünschten finanziellen Anreiz zur Emissionsminderung sorgen, da sich Maßnahmen wie z.B. die Investition in Wärmedämmung oder eine effizientere Heizung schneller rechnen.
Das BEHG ist die gesetzliche Grundlage für die Einführung eines nationalen Emissionshandels-systems (nEHS) ab 2021. Das BEHG ermöglicht den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen und sorgt für eine Bepreisung dieser Emissionen, soweit sie nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind. Einbezogen in den nEHS werden grundsätzlich alle auf den Markt gebrachten CO2-Emissionen verursachenden Brennstoffe, insbesondere Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und ab 2023 Kohle.
Deutschland trägt als eine der führenden Industrienationen eine besondere Verantwortung für den weltweiten Klimawandel. Mit dem im Jahr 2019 verabschiedeten Klimaschutzplan 2030, der ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Senkung klimaschädlicher CO2-Emissionen beinhaltet, will die Bundesregierung Deutschlands Klimaschutzziel 2030 erreichen: 55 Prozent weniger Treibhausgase im Vergleich zum Jahr 1990. Die Bundesregierung führt dazu u.a. ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr ein. Über einen nationalen CO2-Emissionshandel erhält der Ausstoß von Treibhausgasen beim Heizen und Autofahren einen Preis. Durch die Einführung des CO2-Preises, auch CO2-Abgabe, CO2-Steuer oder CO2-Bepreisung genannt, wird unter anderem Erdgas für Sie teurer. Wir als Stadtwerke Wesel berechnen Ihnen die CO2-Abgabe und geben sie unmittelbar an den Staat weiter. Sie können diese Kosten durch die Reduzierung Ihres Verbrauchs, z.B. durch richtiges Heizen und Lüften oder durch eine neue Heizung, reduzieren. Wir unterstützen Sie dabei durch vielfältige Angebote. Im Folgenden geben wir Ihnen Antworten auf einige wichtige Fragen zur Einführung des CO2-Preises:

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